Da nur noch wenige Arbeitszeugnisse die Note „befriedigend“ enthalten, ist sie als rechtliche Durchschnittsnote umstritten: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2013, 18 Sa 2133/12.
Bewertet der Arbeitgeber die Leistungen des Arbeitnehmers unterdurchschnittlich, d.h. mit der Note „ausreichend“ oder gar „mangelhaft“ und verklagt der Arbeitnehmer ihn auf Zeugnisberichtigung mit dem Ziel einer Notenverbesserung, muss der Arbeitgeber das Gericht davon überzeugen, dass der Arbeitnehmer unterdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
Umgekehrt ist es, wenn der Arbeitnehmer eine bessere, d.h. überdurchschnittliche Note haben möchte. Dann muss er vor Gericht darlegen und beweisen, dass er überdurchschnittliche Leistungen gezeigt hat.