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Bundesverwaltungsgericht: MPU ab 1,1 Promille wegen fehlender Ausfallerscheinungen

Es klingt für den Laien zunächst paradox: mit Ausfallerscheinungen wäre kein MPU-Gutachten angeordnet worden, ohne Ausfallerscheinungen sehr wohl.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 17. März 2021 (Az.: 3 C 3.20) entschieden, dass auch bei der ersten Trunkenheitsfahrt ab 1,1 Promille die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) rechtens ist, sofern keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen vorliegen.

Sachverhalt:

Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit 1,3 Promille verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen. Da er weder bei der polizeilichen Kontrolle noch bei der ärztlichen Untersuchung Ausfallerscheinungen zeigte und sich über den Messwert überrascht zeigt, forderte die Fahrerlaubnisbehörde im Neuerteilungsverfahren nach § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ein positives MPU-Gutachten. Dies diene zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller trotz der dieser Hinweise auf Alkoholmissbrauch ein Fahrzeug sicher führen könne und nicht zu erwarten sei, dass er ein Kraftfahrzeug unter einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss führen werde.

Da das Gutachten nicht vorgelegt wurde, lehnte die Behörde den Antrag nach § 11 Abs. 8 S. 1 FeV ab. Die dagegen gerichtete Klage wurde abgewiesen. Das Berufungsgericht (Oberverwaltungsgericht) verpflichtete allerdings die Behörde, die Fahrerlaubnis auch ohne MPU-Gutachten zu erteilen, da das Fehlen von Ausfallerscheinungen keine sonstige Tatsache i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV sei. Der Aspekt der „Giftfestigkeit“ sei bereits abschließend bei der Festlegung des Grenzwertes von 1,6 Promille in § 13 S. 1 Nr. 2c FeV berücksichtigt worden. Dem ist das BVerwG entgegengetreten.

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Entscheidungsgründe:

Das hat das BVerwG anders gesehen. In Folge muss nun der Kläger ein positives MPU-Gutachten vorlegen, um die Fahrerlaubnis wieder zu erhalten. Das BVerwG führt aus, dass die MPU-Anordnung rechtens war und die Fahrerlaubnisbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Nichteignung des Klägers schließen durfte. Nach § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV erfolgt die Anordnung, wenn sonstige Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne liegt vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

Bei Personen, die aufgrund ihres Trinkverhaltens eine hohe Alkoholgewöhnung haben, besteht eine erhöhte Rückfallgefahr: Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand kann von einer außergewöhnlichen Alkoholgewöhnung ausgegangen werden, wenn der Betroffene bei seiner Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr aufwies. Diese „Giftfestigkeit“ führt u.a. dazu, dass der Betroffene die Auswirkungen seines Alkoholkonsums auf die Fahrsicherheit nicht mehr realistisch einschätzen kann.

Deshalb liegt in dem Umstand, dass der Betroffene trotz des hohen Blutalkoholpegels keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen aufwies, eine aussagekräftige Zusatztatsache im Sinne von § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV. Es muss jedoch – wie im konkreten Fall geschehen – festgestellt und dokumentiert worden sein, dass sich keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigten.

§ 13 S. 1 Nr. 2c FeV mit der dort festgelegten 1,6 Promille-Grenze stehe dem nicht entgegen: Aus dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte von § 13 S. 1 Nr. 2 FeV sieht das Gericht keine „Sperrwirkung“ in dem Sinne, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 Promille und Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung ein Rückgriff auf § 13 S. 1 Nr. 2a Alt. 2 FeV ausscheidet.

Auswirkungen für die Praxis:

Da eine beweissichere Feststellung zu den fehlenden Ausfallerscheinungen gefordert ist, bleibt abzuwarten, welche Anforderungen die Behörden und Instanzgerichte an die relevanten Infor- mationen stellen werden: Wie werden Angaben der Polizeibeamten, die ärztliche Einschätzung im Rahmen der Blutentnahme oder die Resultate aus dem (freiwilligen) „Torkelbogen“ bewertet? Wie wirkt sich die verweigerte Mitwirkung an Tests aus? Reicht es, dass keine Ausfallerscheinungen realisiert wurden (was auch in einer nur oberflächlichen Wahrnehmung begründet sein kann) oder muss explizit ermittelt werden, dass keine Ausfallerscheinungen vorlagen? In jedem Fall ist die Strafakte durch die Verteidigung genauer hinsichtlich dieser neuen Zusatztatsachen zu prüfen, um den Mandanten fahrerlaubnisrechtlich beraten zu können. Im Verfahren ist bei der Befragung der Polizeibeamten gezielt zu erfragen, welchen Grund es für ein Anhalten und Kontrollieren gab. Der Mandant muss auf die neue Rechtsprechung und die Gefahr der MPU-Anordnung hingewiesen werden, damit er ggf. rechtzeitig mit der MPU-Vorbereitung beginnen kann.