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Fragen zum Fahren unter Drogen (Stand 25.03.2021)

Beim Fahren unter Drogen ist die Abgrenzung zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat unter Berücksichtigung von medizinischen Grenzwerten und Ausfallerscheinungen wichtig. Nachfolgend werden drohende Sanktionen, versicherungsrechtliche Probleme und Fahreignungsfragen dargestellt. 

1. Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG erfordert das Vorliegen einer Drogenfahrt unter Wirkung einer der berauschenden Mittel, die in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) festgelegten Liste aufgeführt sind (Anlage zu § 24a Straßenverkehrsgesetz/StVG). Sie kann bei Bedarf durch Rechtsverordnung ergänzt werden, sofern dies nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Hinblick auf die Straßenverkehrssicherheit erforderlich ist. Benannt sind derzeit Cannabis, Heroin, Morphin, Cocain, Amphetamin, Designer-Amphetamin und Metamphetamin. Die Liste nennt neben dem berauschenden Mittel die konkrete Substanz, z. B. bei Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC), die im Blut nachgewiesen wird.

Fahrten nach dem Konsum von Designer-Amphetaminen beispielsweise erfüllen den Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG, wenn die Substanzen Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin (MDMA) oder Methylendioxyamphetamin (MDA) nachgewiesen werden. MDA wird z. B. Ecstacy-Tabletten zugesetzt. Andere Rauschmittel im Blut können nicht geahndet werden.

Der Tatbestand des § 24a Abs. 2 StVG ist erfüllt, wenn „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels“ ein Kfz im Straßenverkehr geführt wird. Der Gesetzeswortlaut stellt hierfür darauf ab, ob „eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.“ Dies bedarf aber zur Feststellung des abstrakten Gefährdungsdelikts der verfassungskonformen Auslegung (Bundesverfassungsgericht/BVerfG DAR 2005, 70), so dass eine solche Wirkstoffkonzentration nachgewiesen wird, die eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit zumindest als möglich erscheinen lässt. Auf eine Fahrunsicherheit oder geminderte Fahrsicherheit kommt es hingegen nicht an.

Die Praxis orientiert sich grundsätzlich an den Empfehlungen der Grenzwertkommission. Dabei handelt es sich um eine Arbeitsgruppe beim BVMI mit fachübergreifenden Wissenschaftlern von der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM), der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin (DGVM) und der Gesellschaft für toxikologische und forensische Chemie (GTFCh).

Die Grenzwertkommission empfiehlt zur Feststellung der Ordnungswidrigkeit analytische Grenzwerte: Konzentrationen in dieser jeweiligen Höhe können – bei Anwendung der Richtlinien der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie – sowohl sicher nachgewiesen als auch quantitativ präzise und richtig bestimmt werden, wobei die Grenzwerte bereits einen entsprechenden Sicherheitszuschlag enthalten.

Übersicht der berauschenden Mittel und Substanzen nach § 24a StVG, erweitert um den jeweiligen analytischen Grenzwert:

Bei Werten unterhalb des Grenzwertes erfolgt grundsätzlich keine Ahndung, sofern nicht ver-kehrsrelevante Leistungsbeeinträchtigungen gerade aufgrund des Rauschmittels vorhanden sind und somit die psychoaktive Substanz zur Tatzeit nachweislich gewirkt hat. Allerdings hat das OLG Bamberg (DAR 2019, 157) entschieden, dass auch unterhalb des Grenzwertes eine tat- bestandsmäßige Drogenfahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG möglich ist, wenn weitere Umstände wie insbesondere drogenbedingte Verhaltensauffälligkeiten oder rauschmitteltypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden, die eine Drogenwirkung erkennen lassen.

Die für das Delikt notwendige Fahrlässigkeit bezieht sich nicht auf die leistungsbeeinträchtigende Wirkung (z. B. Wahrnehmungsstörungen), sondern es genügt, dass der Fahrzeugführer mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das Rauschmittel bei Fahrtantritt noch nicht vollständig abgebaut ist und noch wirken kann. Hier kann die Zeit zwischen Konsum und Fahrt relevant sein.

Einige Oberlandesgerichte gingen davon aus, dass es an der Wirkung der Erkennbarkeit des Rauschmittels bei längerem Zeitablauf fehlen könne, da mit zunehmendem Zeitablauf das Bewusstsein schwindet und der Drogenkonsum noch Auswirkungen auf die Gegenwart haben könnte. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist dieser liberalen Ansicht entgegengetreten (DAR 2017, 331). Es ist dem Gericht nicht untersagt, beim Fehlen gegenteiliger Beweisanzeichen allein aus der Feststellung der den analytischen Grenzwert mindestens erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv vorwerfbar sorgfaltswidriges Verhalten zu schließen. Ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte besteht keine Veranlassung, z. B. eine nur unbewusste Cannabisaufnahme zu unterstellen oder davon auszugehen, dass der Betroffene seinen Selbstprüfungspflichten nachgekommen ist. Beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen genügt das Erreichen des analytischen Grenzwertes von 1 ng/ml im Blut daher auch in den Fällen, in denen die Fahrt nicht im zeitlichen Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum erfolgt ist, um dem Fahrzeugführer ein fahrlässig ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 24a Abs. 2 und 3 StVG vorzuwerfen.

Diese Ordnungswidrigkeiten verjähren erst nach Ablauf von 2 Jahren bei vorsätzlichen Taten (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz/OWiG) und nach Ablauf von einem Jahr bei fahrlässigen Taten (§ 31 Abs. 2 Nr. 3 OWiG). Für die Ordnungswidrigkeit droht eine Geldbuße von 500,– Euro und 1 Monat Fahrverbot (Nr. 241 Bußgeldkatalogverordnung/BKatV). Die Eintragung im Fahreignungsregister (FAER beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg) wird mit 2 Punkten bewertet. Die Tilgungsfrist für die Punkte aus dieser groben Ordnungswidrigkeit mit Regelfahrverbot beträgt 5 Jahre.

Keine Ordnungswidrigkeit liegt bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Cannabis als Medikament vor.

2. Straftat nach § 316 StGB

§ 316 StGB erfasst die strafrechtliche Drogenfahrt. Zu den „anderen berauschenden Mitteln“ gehören illegale Drogen und rauschmittelhaltige Medikamente. Das abstrakte Gefährdungsdelikt setzt drogenbedingte Ausfallerscheinungen voraus, die auf die Fahrtauglichkeit von Einfluss gewesen sind.

Einen festen Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (wie bei Alkohol) gibt es bei Drogen nicht. Die analytischen Grenzwerte der Grenzwertkommission enthalten keine Aussage über die Dosis-Wirkungs-Beziehung; vielmehr müssen für die Strafbarkeit konkrete drogenbedingte Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen nachgewiesen werden. Eine wissenschaftliche Untergrenze zur Verneinung der Fahrunsicherheit gibt es ebenfalls nicht.

Die Straftat wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft (§ 316 Strafgesetzbuch/StGB). Bei einer hinzutretenden Gefährdung des Straßenverkehrs kann die Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre betragen (§ 315c StGB).

Beide Tatbestände führen in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB. Für die Taten werden Punkte im Fahreignungsregister eingetragen. Für die Straftat ohne Entziehung werden 2 Punkte eingetragen, erfolgt wegen der Straftat auch die Entziehung der Fahrerlaubnis werden 3 Punkte eingetragen. Die 2 Punkte haben eine Tilgungsfrist von 5 Jahren, die 3 Punkte eine Tilgungsfrist von 10 Jahren.

3. Fahreignungsrecht

Die Regelungen für die Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde stehen in § 14 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die FeV verweist wiederum auf das Betäubungsmittelgesetz. Für die Frage der Fahreignung ist entscheidend, ob es sich bei dem konsumierten Betäubungsmittel um harte Drogen oder Cannabis handelt. Die Abhängigkeit von Drogen jeder Art nach dem BtMG führt indes ohne Ausnahme zur Ungeeignetheit des Konsumenten.

3.1 Harte Drogen

Bei harten Drogen reicht bereits der festgestellte Konsum, unabhängig von einer konkreten Fahrt. Schon die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) stellt nach Anlage 4 (Nr. 9.1) zur FeV einen Regelfall für die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers dar. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis setzt bei Vorliegen einer Drogenabhängigkeit bzw. eines Drogenmissbrauchs ein positives Gutachten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) mit Abstinenznachweis (nach positiver Entgiftung bei Abhängigkeit) voraus.

3.2 Cannabis

Bei der Einnahme von Cannabis prüft die Behörde im Einzelfall das Konsumverhalten:

a) regelmäßiger Cannabiskonsum:

Die regelmäßige Einnahme begründet die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers. Der regelmäßige Konsum (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2.1) setzt einen täglichen oder fast täglichen Konsum voraus.

b) gelegentlicher Cannabiskonsum:

Trotz gelegentlicher Einnahme von Cannabis (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2.2) kann dagegen eine Fahreignung bestehen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren erfolgt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen festgestellt wird, sofern keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust in Betracht kommen. Ein gelegentlicher Cannabiskonsum wird angenommen, wenn die Droge wiederholt, aber deutlich weniger als täglich konsumiert wird. Voraussetzung sind zwei festgestellt Konsumvorgänge.

Die Klärung des sogenannten fehlenden Trennungsvermögens erfolgt bei der Erstfahrt ab dem analytischen THC-Grenzwert von mindestens 1,0 ng/ml im Blutserum. Ob bei gelegentlichem Cannabiskonsum und erstmaligem Verkehrsverstoß unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder erst die MPU-Anordnung zu erfolgen hat, war bis zur Klärung durch das BVerwG (DAR 2019, 637) umstritten. Seither darf die Fahrerlaubnisbehörde bei erstmaliger Cannabisfahrt nicht ohne weitere Aufklärung von der Nichteignung des Fahrzeugführers ausgehen und unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen. In solchen Fällen hat sie gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln zu entscheiden. Es bedarf der Prognose, ob der Betroffene auch künftig nicht das entsprechende Trennungsvermögen besitzt. Um hierfür eine ausreichend abgesicherte Beurteilungsgrundlage zu haben, ist i.d.R. ein MPU-Gutachten einzuholen.

Bei gelegentlichem Cannabiskonsum ordnet die Fahrerlaubnisbehörde früher oder später zur Abklärung des Konsumverhaltens und Trennungsvermögens immer die MPU an. Ob Abstinenzzeiten nachzuweisen sind, muss im Einzelfall geklärt werden. Die Notwendigkeit, bei gelegentlichem Cannabiskonsum und Erstfahrt stets einen Abstinenznachweis für die MPU zu erbringen, lassen die Begutachtungskriterien nicht erkennen.

c) Mischkonsum:

Der gelegentliche Cannabiskonsum und zusätzliche Alkoholkonsum führt im Regelfall (Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.2.2) zur Nichteignung des Konsumenten. Insoweit ist kein zeitlich gleichzeitiger Konsum erforderlich, allerdings muss eine gegenseitige Beeinflussung möglich sein. Hier reicht die entfernteste Möglichkeit der Beeinflussung (NJW 2014, 1318). Das Erreichen einer bestimmten Promillezahl ist nicht erforderlich.

d) einmaliger Cannabiskonsum:

Der einmalige Cannabiskonsum (Probierkonsum) losgelöst von einer konkreten Fahrt ist unter dem Aspekt der Eignung unbeachtlich.

e) Cannabis als Medikament:

Ob bei bestimmungsgemäßer Einnahme von Cannabis als Medikament die Fahreignung beeinträchtigt ist, muss im Einzelfall geklärt werden.

4. Versicherungsrechtliche Folgen

Kommt es zu einem Unfall, bei dem der Verursacher unter Drogeneinfluss stand, ist die Kfz- Haftpflichtversicherung zunächst verpflichtet, den Fremdschaden zu regulieren. Allerdings ist ein Regress bis zu 5.000 Euro möglich.

In der Kaskoversicherung wird die Versicherung in der Regel leistungsfrei. Das gilt auch dann, wenn der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet hat, da der Verzicht nicht gilt, sofern Drogen den Schadensfall herbeigeführt haben.

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