Ergibt sich aus Inhalt und Anlagen der Klageschrift, dass eine falsche Partei als Beklagter genannt wird, muss das Gericht die Klage an den richten Beklagten zustellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 248/13
Wer eine Kündigungsschutzklage gegen den falschen Beklagten richtet, bekommt nach einiger Zeit ein Problem, denn Kündigungsschutzklagen sind fristgebunden (3WochenFrist) einzureichen.
Stellt sich nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist heraus, dass der Prozess gegen den falschen Beklagten geführt wurde, ist der Arbeitnehmer möglicherweise der Dumme, weil infolge des Fristablaufs gegen die Kündigung nichts mehr zu machen ist.
Wenn sich allerdings aus der Klageschrift und ihren Anlagen, d.h. den in Kopie beigefügten Vertragsunterlagen, Gehaltsabrechnungen usw. ergibt, dass der Kläger in seiner Klage einen falschen Beklagten genannt hat und dass stattdessen ein anderer der richtige Beklagte ist, muss das Arbeitsgericht den Prozess in die richtige Bahn lenken. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil bekräftigt: BAG, Urteil vom 20.02.2014, 2 AZR 248/13.