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Team Stalbohm

BAG zu Beurteilung im Arbeitszeugnis „… stets zu unserer vollen Zufriedenheit?“

Die obersten deutschen Arbeitsrichter haben die Rechte von Arbeitgebern gestärkt. Arbeitnehmer haben nicht pauschal Anrecht auf ein Zeugnis mit guter oder sehr guter Bewertung.

hier die Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014:

Pressemitteilung Nr. 61/14

Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

15-Jahresfrist zur Vermeidung einer MPU

Die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) stellt für manche eine schwere Hürde für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Wann braucht man keine MPU mehr machen?

Die zugrunde liegenden Taten, wegen derer die Fahrerlaubnisbehörde die MPU verlangt, werden aus dem Verkehrszentralregister getilgt. Ist eine solche Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen nach § 29 Abs. 8 StVG (www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html) die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich zehn Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 StVG beginnt diese bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erfolgreiche MPU nicht erfolgen wird, beginnt die Tilgungsfrist also fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Daraus ergibt sich insgesamt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung wegen Verspätung des Rückfluges

Der BGH hat am 30.09.2014 entschieden, dass Ausgleichszahlungen auf Reisepreisminderungsansprüche anzurechnen sind (Az.: X ZR 126/13). Grund dafür war Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“), der eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch vorsieht.

Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt für zwei Personen bei der beklagten Reiseveranstalterin ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft hatte an die Klägerin und ihren mitreisenden Ehemann bereits Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) von jeweils 600 Euro geleistet.

Außerordentliche Kündigung und Zweiwochenfrist

Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung vom Ausgang eines beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahrens abhängig machen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.09.2013, 2 AZR 741/12

Den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung dürfen Arbeitgeber nicht lange vor sich herschieben, denn für eine solche Kündigung hat man ab Kenntnis des Kündigungsgrundes nur zwei Wochen Zeit.

Die Zweiwochenfrist ergibt sich aus § 626 Abs. 2 BGB und soll dem gekündigten Arbeitnehmer rasch Klarheit darüber verschaffen, ob der Arbeitgeber das Vertragsverhältnis fortsetzen will oder nicht.

Besteht der Kündigungsgrund in einer (möglichen) Straftat, können Arbeitgeber trotz der gesetzlichen Zweiwochenfrist den Ausgang eines Strafverfahrens abwarten, um auf diese Weise genauere Informationen über den Kündigungssachverhalt zu gewinnen.

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass der Arbeitgeber auch den Ausgang eines beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens abwarten kann, bevor er außerordentlich kündigt: 

Diskriminierung von Frauen bei der Bewerbung

Wird eine Bewerberin wegen ihres Kindes nicht eingestellt, belegt das noch keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014, 8 AZR 753/13

Lehnt ein Arbeitgeber eine Bewerberin ab, weil sie ein sieben Jahre altes Kind hat, könnte das eine mittelbare Diskriminierung von Frauen bei der Bewerbung sein.
Denn obwohl die Elternschaft Arbeitnehmerinnen als Mütter eigentliche in gleicher Weise „trifft“ wie Arbeitnehmer als Väter, stecken im Allgemeinen mehr Frauen als Männer im Berufsleben zurück, um Familie und Beruf vereinbaren zu können.
Mit solchen allgemeinen bzw. abstrakten Statistiken kann eine abgelehnte Bewerberin aber nicht argumentieren, um zu belegen, dass sie wegen ihres Geschlechts diskriminiert wurde: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.09.2014, 8 AZR 753/13

Annahmeverzug oder berechtigte Zurückweisung der Arbeitsleistung?

Muss der Arbeitgeber kriminelles Verhalten des Arbeitnehmers befürchten, führt die Zurückweisung der Arbeitsleistung nicht zum Annahmeverzug: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 736/11

24.07.2014. Spricht der Arbeitgeber eine unwirksame Kündigung aus und nimmt die Arbeitsleistung zu Unrecht nicht entgegen, muss er den Lohn trotz unterbliebener Arbeitsleistung zahlen, denn er befindet sich im Annahmeverzug.

Dieser Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht allerdings in seltenen Ausnahmefällen nicht.

Ist dem Arbeitgeber nicht zuzumuten, die Arbeitsleistung anzunehmen, z.B. weil er kriminelles Verhalten des Arbeitnehmers befürchten müsste, muss er keinen Annahmeverzugslohn zahlen, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Fall: BAG, Urteil vom 16.04.2014, 5 AZR 736/11. 

Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms

Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.

Wann ist eine Änderungskündigung verhältnismäßig?

Eine Halbierung der Arbeitszeit bei gleichem Stundenlohn ist besser als eine Lohnabsenkung bei gleichbleibender Arbeitszeit: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 812/12

07.06.2014. Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, stellt er den Arbeitnehmer vor die Wahl, das Änderungsangebot anzunehmen oder zu gehen. Das ist eine Wahl zwischen zwei Übeln, denn meist sollen Änderungsangebote die Vertragsbedingungen verschlechtern.

Hat der Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), kann er das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt annehmen, dass die vom Arbeitgeber gewünschten Vertragsänderungen angemessen sind, d.h. „sozial gerechtfertigt“ (§ 2 KSchG). Dann kann er gerichtlich überprüfen lassen, ob die Vertragsänderung § 2 KSchG  entspricht oder nicht.

Bei dieser Prüfung kommt unter anderem es darauf an, dass die Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nicht über das notwendige Maß hinausgeht, d.h. der Arbeitgeber muss die am wenigsten „schmerzhafte“ Vertragsänderung vorschlagen.

Kfz-Werbung – Hinweispflicht auf Überführungskosten

„Sonstige Preisbestandteile“ sollen im Endpreis enthalten sein

Nicht nur für den Hersteller, sondern auch für den Kfz-Betrieb wird es immer schwieriger, Fahrzeuge zu bewerben, ohne dabei Fehler zu machen, die im Extremfall kostspielig werden können. Die Vorgaben des Gesetzgebers – auch aufgrund von europarechtlichen Entwicklungen – werden immer komplexer. Schnell droht dann eine Abmahnung beziehungsweise Unterlassungsaufforderung, die wiederum mit erheblichen Kosten verbunden ist.

BGH: Vertragsrücktritt bei fehlerhafter Einparkhilfe möglich

Sensoren waren falsch verbaut

Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13 –

Funktioniert die Einparkhilfe eines Neuwagens nicht richtig, darf der Käufer unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom Mittwoch entschieden. Ob der Fahrer den Vertrag rückabwickeln kann, hängt demnach von den Kosten der Reparatur ab.