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Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung wegen Verspätung des Rückfluges

Der BGH hat am 30.09.2014 entschieden, dass Ausgleichszahlungen auf Reisepreisminderungsansprüche anzurechnen sind (Az.: X ZR 126/13). Grund dafür war Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“), der eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch vorsieht.

Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt für zwei Personen bei der beklagten Reiseveranstalterin ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft hatte an die Klägerin und ihren mitreisenden Ehemann bereits Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) von jeweils 600 Euro geleistet.

Die Klägerin machte nun im Anschluss wegen der Flugverspätung zusätzlich noch gegen die Beklagte einen Minderungsanspruch nach § 651d Abs. 1 BGB in Höhe von fünf Prozent des anteiligen Tagesreisepreises ab der fünften Stunde der Verspätung
geltend. Streitig war hierbei, ob nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 die Ausgleichszahlungen der Fluggesellschaft auf den Reisepreisminderungsanspruch anzurechnen sind. Nach Auffassung der Klägerin kam dies nicht in
Betracht, weil es sich bei der Minderung des Reisepreises nicht um einen Schadensersatzanspruch im Sinne dieser Bestimmung handele. Das AG Bonn (Urteil vom 13.05.2013, Az.: 113 C 204/12) folgte dieser Auffassung nicht und hat die Ausgleichszahlungen angerechnet. Die Berufung hiergegen blieb erfolglos.

Nun wurde auch die Revision der Klägerin durch den zuständigen X. Zivilsenat des BGH zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter sei für die Qualifikation eines Anspruchs als weitergehender Schadensersatzanspruch i. S. v. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 entscheidend, ob dem Fluggast mit dem Anspruch ein Ausgleich für durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung entstandene Beeinträchtigungen gewährt wird. Bei diesen Beeinträchtigungen
könne es sich auch um einen immateriellen Schaden handeln, wie z. B. die dem Fluggast durch die große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten.

Vorliegend habe allerdings nach Auffassung des BGH die verlangte Reisepreisminderung ausschließlich zum Ausgleich derselben, durch den verspäteten Rückflug bedingten Unannehmlichkeiten gedient, für die bereits die Ausgleichsleistungen erbracht
worden sei. Damit sei die Anrechnung geboten gewesen. Die Entscheidungsgründe liegen derzeit noch nicht vor. Die Pressemitteilung ist unter folgendem Link abrufbar: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgibin/rechtsprechung/document.py.

Im deutschen Recht stellt der verschuldensunabhängige Reisepreisminderungsanspruch keinen Schadensersatzanspruch dar. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen. Der BGH begründet seine Auffassung mit dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 „weitergehender Schadensersatzanspruch“, der somit jede Form des Ausgleichs für erlittene Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten umfasse, also auch Minderungsansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter.

Nach wie vor höchstrichterlich nicht geklärt ist, was für den umgekehrten Fall gilt, wenn also zuerst Reisepreisminderungsansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden und sich der Reisende erst im Anschluss daran an die ausführende
Fluggesellschaft mit der Forderung nach einer Ausgleichszahlung wendet. Das AG Frankfurt a. M. hatte hierüber im letzten Jahr zu entscheiden: Hierbei ging es um die Frage, ob Reisepreisminderungsansprüche wegen einer Flugverspätung auf eine
später verlangte Ausgleichszahlung angerechnet werden müssen. Nach Auffassung des AG regelt Art. 12 der Fluggastrechteverordnung nach seinem Wortlaut lediglich die Anrechnung von Ausgleichszahlungen auf einen weitergehenden Schadensersatz,nicht jedoch die Anrechnung des Schadensersatzes auf den Ausgleichsanspruch. Damit könne man auch diskutieren, ob es vom Zufall abhängt, welcher Anspruch zuerst erfüllt wird. Eine „unbefriedigende Rechtslage“, deren Klarstellung jedoch laut AG Sache des Verordnungsgebers sei (AG Frankfurt a. M., Urteil v. 04.12.2013, Az.: 31 C 2243/13 (17), BeckRS 2014, 16269). Leider ist jedoch mit einer Überarbeitung der Fluggastrechteverordnung auf europäischer Ebene derzeit nicht zu rechnen.