Die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) stellt für manche eine schwere Hürde für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Wann braucht man keine MPU mehr machen?
Die zugrunde liegenden Taten, wegen derer die Fahrerlaubnisbehörde die MPU verlangt, werden aus dem Verkehrszentralregister getilgt. Ist eine solche Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen nach § 29 Abs. 8 StVG (www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html) die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich zehn Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 StVG beginnt diese bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erfolgreiche MPU nicht erfolgen wird, beginnt die Tilgungsfrist also fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Daraus ergibt sich insgesamt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wurde.