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Aktuelles

Bundesgerichtshof regelt Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu

(dmb) „Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2015 sind wegweisend. Die Karlsruher Richter haben ihre bisherige Rechtsprechung geändert und Grundsatzfragen zu Schönheitsreparaturen neu geregelt. Auf Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung gezogen sind, können keine Renovierungsverpflichtungen per Mietvertrag abgewälzt werden. Hiervon werden hunderttausende Mieter profitieren. Noch wichtiger ist die Entscheidung, dass die so genannte Quotenklausel, nach der Mieter verpflichtet werden sollen, anteilige Renovierungskosten zu zahlen, immer unwirksam ist. Schätzungsweise jeder zweite Mietvertrag enthält diese Schönheitsreparaturklausel“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 185/14 und BGH VIII ZR 242/13).

Zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages nach Untergang des Fahrzeugs

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2015 –VIII ZR 38/14

Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Verkäufer nach einem wirksamen Rücktritt des Käufers die Rückzahlung des Kaufpreises davon abhängig machen kann, dass ihm der Käufer einen noch ungeklärten Anspruch gegen seine Kaskoversicherung abtritt.
Der Kläger hatte von der Beklagten einen Neuwagen erworben. Wegen verschiedener Mängel, die die Beklagte nicht vollständig beseitigte, trat er am 22. August 2011 vom Vertrag zurück und verlangte von der Beklagten, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung) zurückzuzahlen. Die Beklagte weigerte sich. In der Nacht des 29. August 2012 brannte das Fahrzeug, das sich noch beim Kläger befand, aus unbekannter Ursache weitgehend aus. Der Kläger hatte für das Fahrzeug eine Kaskoversicherung abgeschlossen, aus der er allerdings bisher keine Leistungen erhalten hat. Er hat die Abtretung seiner Ansprüche aus der Versicherung an die Beklagte erklärt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist eine Abtretung ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Versicherer jedoch nicht möglich. Der Versicherer hat diese Genehmigung ausdrücklich verweigert.

Gebrauchtwagenkauf vom Händler: Sofortiger Rücktritt bei fehlender Verkehrssicherheit eines als „TÜV neu“ verkauften Fahrzeugs

Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 80/14

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung zum Gebrauchtwagenkauf mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen dem Käufer eine Nacherfüllung durch den Verkäufer gemäß § 440 Satz 1 BGB nicht zugemutet werden kann und er deshalb zum sofortigen Rücktritt berechtigt ist.

BGH: Nacherfüllung im Fall von Mängeln im Kaufrecht (gilt nicht nur für Fahrzeuge)

Der BGH hat sich am13.04.2011 – VIII ZR 220/10 in einer Entscheidung mit dem Frage beschäftigt, an welchem Ort der Verkäufer einer mangelhaften Sache die zur Mangelbeseitigung geschuldete Nacherfüllung i.S.d. § 439 BGB vornehmen muss.

Bislang keine höchstrichterliche Entscheidung

Bei einer Beschäftigung mit dem Thema „Erfüllungsort bei Nacherfüllung im Kaufrecht“ fällt schnell auf, dass eine höchstrichterliche Entscheidung dazu bislang ausgeblieben war. Aus diesem Grund konnte sich eine Vielzahl an Meinungen zu diesem Thema herauskristallisieren.

Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Oberlandesgericht Hamm, rechtskräftiger Beschluss vom 27.01.2015 (3 RBs 5/15), veröffentlicht am 9.04.2015

Eine wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgte Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.01.2015 beschlossen und damit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gütersloh verworfen.

Reiseveranstalter dürfen höchstens 20 Prozent Anzahlung verlangen

BGH-Urteil: Reiseveranstalter dürfen höchstens 20 Prozent Anzahlung verlangen und zur Höhe der Stornokosten

Reiseveranstalter können nur in Ausnahmefällen mehr als ein Fünftel des Preises einer Pauschalreise als Anzahlung verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2014 – X ZR 85/12 entschieden.
Die Unternehmen könnten zwar von ihren Kunden unter Umständen höhere Anzahlungen verlangen, sie müssen das dann aber sachlich rechtfertigen können.
Verbraucherschützer waren bis vor den BGH gezogen, um gegen die ihrer Meinung nach zu hohen Kosten bei Pauschalreisen vorzugehen. Die Richter gaben ihnen weitgehend recht.
Geklagt haben die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die TC Touristic GmbH und die Urlaubstours GmbH und der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen TUI Deutschland. Im Detail wendeten sich die Verbraucherzentralen gegen Klauseln in den Reisebedingungen für Pauschalreisen. Demzufolge mussten Kunden 25, 30 oder 40 Prozent vom Gesamtpreis der Rechnung anzahlen.

BAG zu Beurteilung im Arbeitszeugnis „… stets zu unserer vollen Zufriedenheit?“

Die obersten deutschen Arbeitsrichter haben die Rechte von Arbeitgebern gestärkt. Arbeitnehmer haben nicht pauschal Anrecht auf ein Zeugnis mit guter oder sehr guter Bewertung.

hier die Presseerklärung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.11.2014:

Pressemitteilung Nr. 61/14

Leistungsbeurteilung im Zeugnis

Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis unter Verwendung der Zufriedenheitsskala, die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schulnotensystem die Note „befriedigend“. Beansprucht der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeurteilung, muss er im Zeugnisrechtsstreit entsprechende Leistungen vortragen und gegebenenfalls beweisen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden.

15-Jahresfrist zur Vermeidung einer MPU

Die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) stellt für manche eine schwere Hürde für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Wann braucht man keine MPU mehr machen?

Die zugrunde liegenden Taten, wegen derer die Fahrerlaubnisbehörde die MPU verlangt, werden aus dem Verkehrszentralregister getilgt. Ist eine solche Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen nach § 29 Abs. 8 StVG (www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html) die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich zehn Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 StVG beginnt diese bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erfolgreiche MPU nicht erfolgen wird, beginnt die Tilgungsfrist also fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Daraus ergibt sich insgesamt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Kein Nebeneinander von Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung wegen Verspätung des Rückfluges

Der BGH hat am 30.09.2014 entschieden, dass Ausgleichszahlungen auf Reisepreisminderungsansprüche anzurechnen sind (Az.: X ZR 126/13). Grund dafür war Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 („Fluggastrechteverordnung“), der eine Anrechnung der Ausgleichszahlung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch vorsieht.

Die Klägerin hatte eine Kreuzfahrt für zwei Personen bei der beklagten Reiseveranstalterin ab und nach Dubai inklusive Hin- und Rückflug gebucht. Der Rückflug nach Deutschland erfolgte 25 Stunden später als ursprünglich vorgesehen. Die ausführende Fluggesellschaft hatte an die Klägerin und ihren mitreisenden Ehemann bereits Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) von jeweils 600 Euro geleistet.