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BGH zum Zurückbehaltungsrecht des Käufers bei Lieferung eines Neuwagens mit einem geringfügigen Lackschaden

Mit Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 211/15 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass dem Käufer eines Neuwagens auch dann ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, wenn sich an dem verkauften Neufahrzeug nur ein geringfügiger Lackschaden befindet.

I. Der Sachverhalt: 

Der Beklagte bestellte im Jahr 2013 bei der Klägerin ein Neufahrzeug der Marke Fiat. Die Parteien vereinbarten kostenfreie Auslieferung des Fahrzeugs am Wohnsitz des Käufers. Bei der Auslieferung durch eine von der Klägerin beauftragten Spedition wies das Fahrzeug einen Lackschaden an der Fahrertür auf. Im Lieferschein der Spedition ist insoweit vermerkt: „Kleine Delle Fahrertür, Kosten für Ausbesserung werden von… [der Klägerin]… übernommen.“ Noch am gleichen Tag erklärte der Beklagte, dass er das Fahrzeug „zurückweise“ und den Kaufpreis nicht freigebe. Die Klägerin machte geltend, es handele sich um einen „Bagatellschaden“ und verlangte Überweisung des vollständigen Kaufpreises. Der Beklagte übersandte ihr daraufhin den Kostenvoranschlag eines Autolackierbetriebes, wonach Lackierkosten in Höhe von 528,30 € entstünden. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde bei Vorlage des Originals der Reparaturrechnung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht maximal 300 € übernehmen.

Zwischen den Parteien konnte keine Einigung erzielt werden, daher holte der Händler das Fahrzeug im August 2013 beim Beklagten wieder ab, ließ den Schaden reparieren und lieferte das Fahrzeug knapp zwei Monate später wieder aus, woraufhin der Beklagte den gesamten Kaufpreis zahlte.

Mit seiner Klage begehrte der Verkäufer vom Käufer Ersatz der Transportkosten für die Abholung und erneute Auslieferung, ferner „Standgeld“ und Verzugszinsen auf den Kaufpreis von insgesamt 1.138,64 €. Er unterlag jedoch in allen drei Instanzen. 2

Vorinstanzen: 

Amtsgericht Wangen im Allgäu – Urteil vom 22. Mai 2014 – 4 C 91/14

Landgericht Ravensburg – Urteil vom 25. August 2015 – 1 S 86/14

 

II. Die Entscheidung des BGH: 

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat entschied, dass auch ein geringfügiger, behebbarer Mangel – wie der hier vorliegende Lackschaden – an einem Fahrzeug dem Käufer hinsichtlich des Kaufpreises die Möglichkeit zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 320 BGB eröffne.

Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB habe der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Hieraus folge das Recht des Käufers, vom Verkäufer die Beseitigung von Mängeln der Sache zu verlangen und bis dahin die Zahlung des (gesamten) Kaufpreises nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie die Abnahme des Fahrzeugs nach § 273 Abs. 1 BGB zu verweigern. Diese Rechte stünden dem Käufer bei einem behebbaren Mangel auch dann zu, wenn er – wie der hier vorliegende Lackschaden – geringfügig sei.

Nur im Ausnahmefall könne bei besonderen Umständen des Einzelfalls mit Rücksicht auf Treu und Glauben der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts Schranken gesetzt sein. Dies sah der BGH hier jedoch nicht gegeben, zumal der Verkäufer selbst nicht die Reparatur, sondern nur eine Übernahme der Reparaturkosten angeboten und diese noch auf den Betrag von 300 € begrenzt hatte. Es hätte jedoch nicht dem beklagten Käufer oblegen, einen Reparaturauftrag zu erteilen, sondern die Klägerin hätte die Reparatur im Rahmen der Erfüllung ihrer Verkäuferpflichten in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko veranlassen müssen. Zudem habe die Klägerin selbst an der (unzureichenden) Bereitschaft zur Übernahme der Kosten nicht uneingeschränkt festgehalten, sondern eine Obergrenze von 300 € gesetzt, sodass den Beklagten das Risiko der Werkstattkosten, einschließlich eines etwaigen unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Arbeitens des Werkstattbetriebes, getroffen hätte.

Des Weiteren gehörten die vom Verkäufer geltend gemachten Aufwendungen wie Transportkosten und „Standgeld“ zu den Kosten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Kaufvertrages erforderlich seien und daher habe sie diese als Verkäuferin ohnehin zu tragen.

 

III. Bedeutung für die Praxis 

Eine vorherige Abnahme und die Vertröstung auf Nachbesserung im Nachgang braucht der Käufer nach diesem Urteil wohl nicht mehr hinzunehmen, zumal das Interesse an einer zügigen Beseitigung eines Bagatellschadens durch den Verkäufer nach erfolgter Übergabe stets gering sein dürfte.

Ein Verbraucher, der als privater Käufer ein Neufahrzeug erworben hat, kann also dahin gehend beraten werden, das Fahrzeug möglichst vor Übergabe genau auf Transportschäden in Augenschein zu nehmen. Beschädigungen, auch scheinbar nur kleine, sollten schriftlich dem Verkäufer angezeigt und es sollte unter Fristsetzung zur Nachbesserung aufgefordert werden.

Diese sehr verbraucherfreundliche Entscheidung des BGH betrifft zwar vor allem Neuwagenkäufer, die Grundsätze dürften jedoch auch für Käufer anderer Warengruppen (z. B. Möbel oder Haushaltsgeräte) von Bedeutung sein.