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Was bringt die StVO-Novelle Neues?

Mit Datum 28.04.2020 gilt die Neufassung der Straßenverkehrsordnung, auf die sich Bund und Länder nach intensiver Diskussion im Februar geeinigt hatten und die am 27.04.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wird. Damit gelten auch – teilweise erheblich – höhere Bußgelder.

1. Für welche Verkehrsverstöße gelten die neuen Bußgelder?

Für alle Verkehrsverstöße, die noch bis zum 27.04.2020 um 23.59 Uhr begangen wurden, gilt weiterhin altes Recht und damit die alten Bußgeldsätze. Das heißt aber auch, für Verstöße, die ab dem 28.04.2020 um 00.00 Uhr und danach begangen werden, gelten ab sofort die neuen und höheren Bußgelder.

2. Was ändert sich bei den Halt- und Parkverstößen? 

Höhere Geldbußen werden für das verbotswidrige Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen (neu) fällig, ebenso für das Parken und Halten in zweiter Reihe. Für diese Verstöße werden die Geldbußen von derzeit ab 15 Euro auf bis zu 100 Euro erhöht. Wenn in den beschriebenen Fällen andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet werden, eine Sachbeschädigung erfolgt oder das Fahrzeug auf dem Geh- oder Radweg länger als eine Stunde parkt, droht zusätzlich der Eintrag eines Punktes in das Fahreignungsregister. Für das unberechtigte Parken auf einem Schwerbehinderten-Parkplatz werden die Geldbußen von 35 auf 55 Euro angehoben.Neu eingeführt wird der Tatbestand für das unberechtigte Parken auf einem Parkplatz für elektrisch betriebene Fahrzeuge. Dafür wird ein Verwarngeld von 55 Euro fällig.Das rechtswidrige Parken an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen oder im Bereich einer scharfen Kurve wird zukünftig statt mit 15 Euro mit 35 Euro geahndet. Für allgemeine Halt- oder Parkverstöße werden die Bußgelder von bis zu 15 Euro auf bis zu 25 Euro angehoben.

3. Was ändert sich beim Abbiegen sowie Ein-& Aussteigen zum Schutz vor Radfahrern?

Bei fehlerhaften Abbiegevorgängen oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht beim Ein- oder Aussteigen werden die Geldbußen verdoppelt. 

4. Was ist Auto-Posing und welche Bußgelder drohen?

Für das sogenannte Auto-Posing, also das Verursachen von unnötigem Lärm und einer vermeidbaren Abgasbelästigung etwa durch unnützes Hin- und Herfahren, fallen zukünftig statt bis zu 20 Euro nun bis zu 100 Euro Bußgeld an


Fahrradfreundliche StVO-Novelle tritt in Kraft

Am 28.04.2020 tritt die 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und damit vor allem zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO), der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) und der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) in Kraft.

Neben Fahrrad-freundlichen Regelungen dürfte vor allem die strengere Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen von großem Interesse sein: Z.B. mit dem PKW (ohne Anhänger) innerorts ab 16 km/h Überschreitung gibt es jetzt schon einen Punkt in Flensburg. Bis zum 28.04.2020 war es nur ein Verwarngeld ohne sonstige Folgen in Flensburg. Ab 21 km/h Überschreitung innerorts droht jetzt ein einmonatiges Regelfahrverbot (vor dem 28.04.2020 gab es das erst ab 31 km/h innerörtliche Überschreitung) und 2 (statt 1) Punkte. Außerorts gibt es ein Fahrverbot ab 26 km/h Überschreitung (statt wie früher ab 41 km/h). Die Neue Tabelle mit den Bußgeldern und Fahrverboten sowie Punkten finden Sie ganz unten.

Wir stellen Ihnen nachfolgend alle wesentlichen Änderungen vor:

A. Neue Verhaltensvorschriften

1. Nebeneinander Fahren von Radfahrern § 2 Abs. 4 S. 1 StVO

„Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht be- hindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinandergefahren werden.“

Durch die Neuformulierung wird deutlich gemacht, dass das Nebeneinanderfahren von Radfahrern der Normalfall ist und das Hintereinanderfahren die Ausnahme für den Fall, dass der Verkehr durch das Nebeneinanderfahren behindert wird. Es handelt sich letztlich nur um eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage, der ADAC hat allerdings im Vorfeld darauf hingewiesen, dass er die Gefahr sieht, dass von dieser Umformulierung ein falsches Signal ausgesendet wird. Es bleibt abzuwarten, ob manche Radfahrer nun eine Behinderung des Verkehrs durch das Nebeneinanderfahren insgesamt für ausgeschlossen halten.

2. Absteigen bei Begleitung von Minderjährigen auf Gehwegen § 2 Abs. 5 S. 7 StVO

„Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“

Durch diese Neuregelung wird gegenüber der alten Rechtslage klargestellt, dass Kinder unter 8 Jahren, die auf einem baulich angelegten Radweg fahren, beim Überqueren von Kreuzungen oder Einmündungen nicht absteigen brauchen.

3. Seitlicher Mindestabstand § 5 Abs. 4 S. 2 bis 4 StVO

„Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort Wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.“

Die Regelung, welche die bisherige Rechtsprechung aufgreift, macht deutlich, dass gegenüber Radfahrern ein Abstand von weniger als 1,5 m bzw. 2 m außerorts nie als ausreichend bezeichnet werden kann. Eine Ausnahme gilt aber dann, wenn die Radfahrer zuvor an stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugen an einer Ampel rechts vorbei gefahren sind, weil dann geringere Differenzgeschwindigkeiten beim Anfahren bestehen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Mindestabstände in der Praxis tatsächlich eingehalten werden.

4. Schrittgeschwindigkeit beim Rechtsabbiegen gem. § 9 Abs. 6 StVO

„Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.“

Durch diese Regelung sollen Abbiegeunfälle mit Lkw, die vor allem innerorts regelmäßig zu Unfällen mit Radfahren und schweren bzw. tödlichen Folgen führen, vermieden werden. Der ADAC hatte darauf hingewiesen, dass die Regelung in den Fällen nicht sinnvoll ist, in denen nicht mit Rad- oder Fußverkehr gerechnet werden muss, z.B., wenn der rechtsabbiegende Verkehr durch Abbiegerampeln geregelt wird. Daher wurde eine entsprechende Ausnahmeregelung aufge- nommen.

5. Parken an Einmündungen gem. § 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO

„Das Parken ist unzulässig vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten.“

Die Neuregelung soll zu einer Verbesserung der Sichtbeziehungen zwischen Fahrverkehr auf der Fahrbahn und Radverkehr auf Radwegen.

6. Personenbeförderung auf Rädern von älteren Personen gem. § 21 Abs. 3 S. 1 StVO

„Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.“

Nach der bisher geltenden Regelung durften lediglich Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres befördert werden. Nunmehr ist der Transport auch älterer Personen zulässig. Dies berücksichtigt die Tatsache, dass auf dem Markt immer mehr Fahrräder – insbesondere auch Lastenfahrräder – erhältlich sind, die technisch eine solche Beförderung ermöglichen.

7. Blitzer Apps und Navigationsgeräte

„Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“

Durch die Einfügung des neuen § 23 Absatz 1c Satz 3 StVO wird klargestellt, dass die Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen durch technische Geräte, die hierfür verwendet werden können, deren Hauptzweck aber nicht eine solche Anzeige ist, verboten ist. Dies gilt vor allem für Navigationsgeräte und auch für auf Smartphones installierte Blitzer-Apps. Gleichzeitig ist damit auch deutlich gemacht, dass diese Geräte per se durchaus im Fahrzeug mitgeführt werden dürfen und entsprechende Software hierfür nicht insgesamt deinstalliert werden muss.

8. Abbiegen von Radfahrern an Grünpfeil gem. § 37 Abs. 2 Nr. 1 der StVO

„Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.“

Nach bisherigem Recht war nur das Abbiegen am Grünpfeil aus dem rechten Fahrstreifen erlaubt. Nunmehr dürfen Radfahrer auch von den üblichen Radverkehrsführungen neben der Fahrbahn heraus dort abbiegen.

9. Haltverbot auf Schutzstreifen in Nr. 3 der Ge- und Verbote zu Zeichen 340 (lfd. Nr. 22 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO)

„Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.“

Schutzstreifen für Radfahrer werden durch eine gestrichelte Linie vom restlichen Teil der Fahrbahn abgegrenzt, so dass Radfahrer in ihrem eigenen Schutzbereich fahren können. Bisher war hier zwar das Parken, nicht aber das Halten bis zu 3 Minuten verboten. Da dies dem Zweck dieses Bereichs zuwiderläuft, weil Radfahrer durch diese Fahrzeuge zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen werden, wird nun auch das Halten verboten.

B. Neue Verkehrszeichen

1. Neuer Grünpfeil für Radfahrer

Es wurde ein eigener Grünpfeil (Zeichen 721) geschaffen, der ausschließlich auf den Radverkehr beschränkt ist. Es gilt dabei ebenfalls, dass das Abbiegen nur nach dem Anhalten erlaubt ist. Der ADAC hatte im Vorfeld angemerkt, dass vor der Einführung die Ergebnisse einer BASt-Studie zum Thema abgewartet hätten werden können.

2. Sinnbild Lastenrad in § 39 Abs. 7 StVO

Durch die Einfügung eines Sinnbildes für ein Lastenfahrrad – Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – wird die Möglichkeit eröffnet, speziell für diese neuere Art von Fahrrädern, eigene Abstell- und Ladeflächen zu schaffen.

3. Sinnbild mehrfachbesetzter Pkw § 37 Abs. 7 StVO

Durch die Aufnahme des neuen Sinnbildes „Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens 3 Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen“ sollte ursprünglich die Möglichkeit verankert werden, Busspuren für derartige Fahrzeuge freizugeben. Da der Bundesrat zum einen von einer fehlenden Ermächtigungsrundlage ausging und zum anderen eine Verlangsamung des Linienbusverkehrs befürchtete, wurden diese Pläne nicht umgesetzt. Das Sinnbild selbst wurde jedoch geschaffen.

4. Sinnbild Wohnmobil § 37 Abs. 7 StVO

Außerdem wurde ein Sinnbild „Wohnmobil“ eingeführt. Damit können nunmehr z.B. spezielle Wohnmobilparkplätze ausgewiesen werden.

5. Sinnbild Elektrokleinstfahrzeug § 37 Abs. 7 StVO

Dasselbe gilt für das neue Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeuge“ eingeführt. Absatz 7 StVO). Mit diesem können Abstellflächen für E-Scooter etc. ausgeschildert werden.

6. Zusatzzeichen Car-Sharing Parkplatz und Plakette § 37 Abs. 11 StVO

Durch das neue Sinnbild können für Car-Sharingfahrzeuge Parkplätze reserviert werden, vor allem durch die Kombination des Zeichens 314 mit dem neuen Zusatzzeichen. Ebenfalls können diese Fahrzeuge nun von Park- und Haltverboten ausgenommen werden durch ein Zusatzzeichen „Car-Sharingfahrzeuge frei“. Beide Privilegierungsmöglichkeiten bestehen für stationsgebundene Varianten des Car-Sharings aber auch für nicht stationsgebundene Angebotsmodelle.

Dabei müssen diese Fahrzeuge jedoch mit einer neuen Plakette gekennzeichnet sein, die auf der Innenseite der Windschutzscheibe deutlich sichtbar anzubringen, aber nicht festzukleben ist.

7. Fahrradzone Zeichen 244.3

Das neue Zeichen Fahrradzone entspricht vom Ansatz den bekannten Tempo-30-Zonen. Anders als bei einer Fahrradstraße (Zeichen 242.1), in denen entsprechende Vorrechte für Radfahrer nur auf einer Strecke angeordnet werden können, sollen nunmehr Fahrradzonen den Radverkehr unterstützen, indem diese jetzt in einer Zone, also in mehreren miteinander verbundenen Straßen angeordnet werden können. Dabei gelten dieselben Regeln wie in einer Fahrradstraße, also besondere Rücksichtnahme gegenüber Radfahrern, aber vor allem auch, dass Fahrradzo- nen ebenfalls für anderen Verkehr freigegeben werden müssten. Hier dürfte sich dieselbe Praxis wie bei Fahrradstraßen herausbilden, dass eine solche Freigabe nicht als Ausnahme, sondern als Regelfall bezeichnet werden darf. Durch ein entsprechendes Piktogramm auf der Fahrbahn muss das Zeichen 244.3 in regelmäßigen Abständen innerhalb der Zone wiederholt werden.

8. Überholverbot Zeichen 277.1

Durch ein neu geschaffenes Überholverbot, welches mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen und mehrspurigen Fahrzeugen verbietet, soll vor allem am Engstellen verdeutlicht werden, dass an der konkreten Örtlichkeit ein Überho- len nicht möglich ist. Das neue Zeichen soll vor allem Radfahrer dort besonders schützen, wo erfahrungsgemäß die Mindestseitenabstände nicht eingehalten werden. Dies kann jedoch auch gegenüber Fahrern von Kleinkrafträdern der Fall sein.

9. Radschnellweg Zeichen 350.1

Durch das neue Zeichen 350.1 wird auf Radschnellwege hingewiesen. Es dient aber nur der Unterrichtung über den Beginn von Radschnellwegen und der Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten. Besondere Verhaltensregeln gehen anders als ursprünglich geplant vom neuen Zeichen nicht aus.

10. Zeichen 342 „Haifischzähne“

Durch dies Markierung soll eine bestehende Vorfahrtsregelung (z.B Rechts-vor-links, aber auch Vorfahrt gewähren) deutlich gemacht werden, wenn Radschnellwege Fahrbahnen kreuzen. Dies erfolgt dort, wo dies angezeigt ist durch kleine auf der Fahrbahn entgegengesetzt zur Fahrtrichtung angeordnete Dreiecke.

C. Neue Bußgeldsätze und Punkteintrag

Im Zusammenhang mit den oben dargestellten Änderungen wurden auch die Bußgeldregelsätze umfassend überarbeitet.

1. Änderungen bei den Halte- und Parkverstößen

Im Vordergrund stand hierbei zunächst die Anhebung der Sanktionen bei Halt- und Parkverstößen, die zu einer Gefährdung von Radfahrern führen können. Insbesondere dort, wo das Zuparken von Verkehrsflächen zu Ausweichmanövern von Radfahrern führen kann, werden die Bußgeldsätze erheblich angehoben.

Bei derartigen Verstößen wird im Grundtatbestand nunmehr eine Buße von 55 Euro statt 20 Euro und in den Qualifikationstatbeständen mit Behinderung 70 Euro, mit Gefährdung 80 Euro und bei Sachbeschädigung 100 Euro verhängt sowie bei diesen zusätzlich ein Punkt im Fahrerlaubnisregister eingetragen.

Diese Systematik gilt nun vor allem auch für das Halten auf Schutzstreifen für Radfahrer und das Parken in zweiter Reihe.

Für das Falschparken auf Parkplätzen für Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen und ebenfalls für Carsharingfahrzeuge wurde jeweils ein neuer Tatbestand eingeführt, durch den ein Verwarnungsgeld von 55 Euro unabhängig von der Dauer des Falschparkens verhängt werden kann.

2. Änderungen bei der Rettungsgasse

Neu sind auch die verschärften Sanktionen im Zusammenhang mit der Rettungsgasse. Einerseits führt da reine Nichtbilden einer Rettungsgasse nun bereits im Grundtatbestand zu einem Fahrverbot.

Hinzu kommt die neue Sanktionsfähigkeit für das unerlaubte Befahren einer Rettungsgasse, welches bisher lediglich als unerlaubtes Rechtsüberholen verfolgt werden konnte. Nun sind Geldbußen bis 320 Euro, sowie ein Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg fällig. Es bleibt abzuwarten, ob die erhöhten Sanktionen trotz schwieriger Verfolgungskonstellation zu einem weiter zunehmenden korrekten Verhalten bei der Bildung der Rettungsgasse führen wird.

3. Änderungen bei den Geschwindigkeitsübertretungen

Ein wesentlicher Punkt ist die Verschärfung der Sanktionen bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 20 km/h, bei denen die Regelsätze verdoppelt wurden. Äußerst kurzfristig wurde auf Empfehlung des Bundesrats hin die Grenze für ein Fahrverbot von einem Monat innerorts auf 21 km/h Überschreitung und außerorts auf nur 26 km/h herabgesetzt.

Der ADAC hat diese Änderungen deutlich kritisiert, einerseits weil nunmehr schwere (Lkw und Gespanne) und leichte Fahrzeuge (Pkw, Motorrad) diesbezüglich gleich behandelt werden und andererseits, weil eine jahrzehntelang funktionierende Systematik von leichten, normalen und groben Pflichtenverstößen hiermit ohne Not über Bord geworfen wird. Aus Sicht des ADAC hätte eine solche Erhöhung im Zusammenhang mit der laufenden Gesamtüberarbeitung des Bußgeldkatalogs stehen müssen. Dies hätte die Möglichkeit eröffnet bspw. innerorts zwischen Tempo 30-Zonen und Kraftfahrstraßen zu differenzieren.

4. Änderung bei Unfällen durch unachtsames Türöffnen

Außerdem wurde das Verwarnungsgeld für das unachtsame Türöffnen auf 55 Euro erhöht, wodurch sog. Dooring-Unfälle von Radlern verringert werden sollen.

5. Änderungen bei unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasbelästigungen

Abschließend sei auch auf die Erhöhung der Geldbuße für die Verursachung von unnötigem Lärm oder vermeidbaren Abgasbelästigungen bei Benutzung von Fahrzeugen (lfd. Nummer 117 BKat) von 10 auf 80 Euro und der Geldbuße für das unnütze Hin- und Herfahren innerhalb geschlossener Ortschaften (lfd. Nummer 118 BKat) von 20 auf 100 Euro hingewiesen. Durch diese soll auch das zunehmende „Posing“ durch Pkw- und Motorradfahrer eingedämmt werden.


Tabelle 1 – Geschwindigkeitsübertretungen –
c) andere als die in den Buchstaben a und b genannten Kraftfahrzeuge [PKW und Motorrad], Stand 28.04.2020

Überschreitung in km/hRegelsatz in Euro bei Begehung innerhalb geschlossener Ortschaften
Euro / Punkte
Regelsatz in Euro bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften
Euro / Punkte
Fahrverbot bei Begehung innerhalb geschlossener OrtschaftenFahrverbot bei Begehung außerhalb geschlossener Ortschaften
bis 1030 €20 €
11 – 1550 €40 €
16 – 2070 €60 €
21 – 2580 € / 170 € / 11 Monat
26 – 30100 € / 180 €/ 11 Monat1 Monat
31 – 40160 € / 2120 € / 11 Monat1 Monat
41 – 50200 € / 2160 € / 21 Monat1 Monat
51 – 60280 € / 2240 € / 22 Monate1 Monat

Diese und weitere Tabellen zur STVO-Novelle finden Sie in dieser PDF.