Gebühren für die Bearbeitung von Darlehen sind bei Privatkrediten längst als unzulässig erklärt worden. Der Bundesgerichtshof entschied heute in dritter Instanz darüber, ob ein solches Verbot auch bei Bauspardarlehen gilt (Az.: XI ZR 552/15).
Für das Haus oder die eigene Wohnung können Bausparer nach Zuteilungsreife des Bausparvertrages ein Darlehen oder zuvor auch ein sogenanntes Vorausdarlehn aufnehmen. Für diese Leistungen dürfen die Bausparkassen nicht noch einmal zusätzlich, also zusätzlich zu der zulässigen Abschlussgebühr für den Bausparvertrag und zusätzlich zu den für das Darlehn gezahlten Zinsen kassieren. Tausende Kunden könnten nun Anspruch auf Rückerstattung haben.
Bausparer mit älteren Verträgen, die eine sogenannte Darlehensgebühr gezahlt haben, können möglicherweise auf Rückerstattung hoffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte die Gebühr in einem Urteil vom 08.11.2016 für unzulässig. Sie ist bisher einmalig zu zahlen, wenn Bausparer das Darlehen in Anspruch nehmen, und wird damit zusätzlich zu den Kreditzinsen fällig.
Anspruch auf Erstattung
Wie viele Kreditnehmer nun Anspruch auf Rückzahlung von gesondert ausgewiesenen Darlehensgebühren haben könnten, ist vorerst unklar. Christian Urban von der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verwies dazu auf verschieden lange Verjährungsfristen. Bei der „verbraucherfeindlichsten Auslegung“ gelte eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Verbraucher Kenntnis von seinem Anspruch erlangt. Dies bedeutet mit Blick auf das BGH-Urteil vom 08.11.2016, dass alle Darlehensgebühren, die ab dem 1. Januar 2014 gezahlt wurden, noch bis Jahresende zurückverlangt werden könnten.
Die Frist könnte allerdings auch bis zu zehn Jahre zurückreichen. Dies hatte der BGH im Oktober 2014 im Fall unzulässiger Kreditgebühren entschieden. Solch eine lange Verjährung greift wie im damaligen Fall dann, wenn die Rechtslage selbst für Juristen unklar war und „höchstrichterliche“ Urteile Rückzahlungsforderungen zuvor verwehrt hatten. In solchen Fällen kann Verbrauchern nicht zugemutet werden, innerhalb der kurzen Verjährung von drei Jahren Klage zu erheben. Die Verjährungsfrist legt der BGH in einer späteren Entscheidung fest. Nach Auskunft der Dachverbände sieht keine der 20 Bausparkassen in ihren aktuellen Tarifen noch so eine Klausel vor.
Doppelbelastung „unangemessen“
Der Vorsitzende Richter Jürgen Ellenberger betonte bereits in der Verhandlung, dass sein Senat die Bausparer unangemessen benachteiligt sieht. Üblicherweise hätten diese zum Start schon eine Abschlussgebühr zu zahlen. Außerdem gebe es auf das angesparte Geld zu normalen Zeiten unterdurchschnittlich niedrige Zinsen. Der BGH vertrat die Ansicht, dass die sogenannte Darlehensgebühr allein der „Abgeltung“ des Verwaltungsaufwands der Bausparkassen diente. Die Bausparkassen dürften die somit im Eigeninteresse erhobenen Gebühren aber nicht auf ihre Kunden abwälzen.
Im Ausgangsfall hatte die größte deutsche Bausparkasse Bausparkasse Schwäbisch-Hall neben der Abschlussgebühr und den Zinsen für ein Bauspardarlehen bei Auszahlung des Kredits zusätzlich noch eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Kreditsumme verlangt. Dem Anwalt der Bausparkasse zufolge gibt es dieses Gebühr bei zahlreichen Kassen „seit Jahrzehnten“. Die in zwei weiteren Fällen ebenfalls beklagte Bausparkasse Wüstenrot hatte sich vergangene Woche mit den Klägern außergerichtlich geeinigt, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden.
Die Bausparkasse Schwäbisch-Hall strich die Abschlussgebühr ihrem Sprecher zufolge schon vor rund eineinhalb Jahrzehnten. Diese Gebühren seien aus „Transparenzgründen“ seitdem in die Höhe der Zinsen eingerechnet, erklärte er nach der Verhandlung.
Um ein Grundsatz-Urteil zu erreichen, hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Schwäbisch Hall wegen einer Klausel zu einem älteren Tarif verklagt. Zuletzt war das Oberlandesgericht Stuttgart der Ansicht, dass Bauspar- und Darlehensverträge nicht miteinander vergleichbar sind. (Az. XI ZR 552/15) Diese hat nach eigener Auskunft die Gebühr im Jahr 2000 abgeschafft. Die Klausel finde sich nur noch in Altverträgen.
Ursprünglich sollte der BGH auch zwei Klagen von Bausparern gegen Wüstenrot verhandeln. In beiden Fällen machten die Kläger aber kurzfristig einen Rückzieher. Wüstenrot teilte dazu auf Anfrage mit, man habe sich auf einen Vergleich geeinigt und Stillschweigen vereinbart.
Für normale Kreditverträge hatte der BGH 2014 entschieden, dass Banken kein Bearbeitungsentgelt verlangen dürfen, weil sie damit interne Kosten auf unzulässige Weise auf die Kunden abwälzen. Damit blieben die Richter bei ihrer vorläufigen Einschätzung und übertrugen ihre Grundsätze von damals zum ersten Mal auf Bauspardarlehen.
Für die Bausparkassen brachte BGH-Anwalt Reiner Hall – letztlich erfolglos – vor, dass Bauspardarlehen gegenüber Immobilienkrediten besondere Vorteile hätten. Beispielsweise könnten Bausparer das geliehene Geld ohne Zusatzkosten vor Ende der Laufzeit zurückzahlen. Diese Vorteile müssten ihren Preis haben. Für die Kunden spiele es keine Rolle, ob sie diesen nur über die Zinsen oder auch über eine Gebühr bezahlten.