Zum Inhalt springen

April 9, 2015

Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Oberlandesgericht Hamm, rechtskräftiger Beschluss vom 27.01.2015 (3 RBs 5/15), veröffentlicht am 9.04.2015

Eine wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgte Betroffene kann sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen, wenn sie die ordnungsgemäße Zustellung des Bußgeldbescheides in nicht verjährter Zeit rechtsmissbräuchlich verhindert hat. Das hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 27.01.2015 beschlossen und damit die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Gütersloh verworfen.