Restwertangebot muss nicht abgewartet werden
Gericht: Geschädigter muss Dispositionsfreiheit behalten
Ein Unfallgeschädigter muss der regulierungspflichtigen Kfz-Versicherung des Unfallgegners keineswegs Gelegenheit zur Abgabe eines eigenen Restwertangebotes geben, bevor diese ihre Dispositionen trifft. So hat das Amtsgericht (AG) Halle/Saale in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 25.2.2014, AZ: 95 C 2907/13) entschieden. Dabei beruft sich das Gericht ausdrücklich auf die gängige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).