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15-Jahresfrist zur Vermeidung einer MPU

Die Beibringung einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU) stellt für manche eine schwere Hürde für die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis dar. Wann braucht man keine MPU mehr machen?

Die zugrunde liegenden Taten, wegen derer die Fahrerlaubnisbehörde die MPU verlangt, werden aus dem Verkehrszentralregister getilgt. Ist eine solche Eintragung im Verkehrszentralregister getilgt, dürfen nach § 29 Abs. 8 StVG (www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html) die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist grundsätzlich zehn Jahre. Gemäß § 29 Abs. 5 StVG beginnt diese bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung oder der Anordnung einer Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB aber erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Da eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erfolgreiche MPU nicht erfolgen wird, beginnt die Tilgungsfrist also fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung. Daraus ergibt sich insgesamt eine Tilgungsfrist von 15 Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

15 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung kann der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden, ohne dass dann eine MPU erforderlich ist.

Zu beachten ist, dass innerhalb dieser Zeit keine neuen Verstöße eingetragen werden. Besonders wichtig ist, dass in der Zwischenzeit keine Versagung der Fahrerlaubnis erfolgt sein darf. Wer vor Ablauf der 15 Jahre einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellt, wird zur MPU aufgefordert. Erbringt man diese nicht in der geforderten Frist, wird die Fahrerlaubnis versagt. Diese Versagung ist nach § 28 Abs. 3 Nr. 5 StVG selbst in das Verkehrszentralregister einzutragen und verlängert die Tilgungsfrist. Aus diesem Grund sollte man, wenn man den Antrag zu früh gestellt hat und zur MPU aufgefordert wurde, seinen Antrag zurücknehmen. Damit erfolgt keine Versagung, der Vorgang wird nicht eingetragen, die 15-Jahresfrist läuft weiter.

Nach § 20 Abs. 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnisprüfung anordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Teilweise gehen Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass man nach 15 Jahren die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt und ordnen eine neue Prüfung an. Dieses unterscheidet sich aber je nach Bundesland und Fahrerlaubnisbehörde.